Reisepaß/Visum
Anmerkung: Finnland ist Unterzeichner und Anwender des Schengener Abkommens. REISEPASS: Allgemein erforderlich, ausgenommen sind [1] Staatsbürger von EU-Ländern (außer Griechenland, Großbritannien und Irland) sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz, die als Touristen auch mit dem Personalausweis einreisen können. Der deutsche Kinderausweis wird anerkannt. Hinweis: Generell sollte der Reisepaß mitgeführt werden. VISUM: Allgemein erforderlich, ausgenommen sind Staatsbürger folgender Länder für touristische Aufenthalte: (a) die unter Reisepaß genannten Länder; (b) Andorra, Argentinien, Australien, Bahamas, Bermuda, Bolivien, Botswana, Brasilien, Brunei, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Estland, Guatemala, Honduras, Hongkong (China), Israel, Japan, Kanada, Korea (Süd), Kroatien, Lettland, Litauen, Macau (China), Malaysia, Malta, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, Panama, Paraguay, Polen, Rumänien, Singapur, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Uruguay, USA, Vatikanstadt, Venezuela und Zypern für Aufenthalte von bis zu 3 Monaten. Visaarten: Touristen-, Geschäfts- und Transitvisum. Visagebühren: Anfragen an die Konsularabteilung der Botschaft (s. Adressen). Anmerkung: Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum beantragen. Dies wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt. Deshalb werden bei den finnischen Vertretungen in Deutschland und Österreich Visa nur mehr in Individualfällen ausgestellt. Gültigkeitsdauer: Touristenvisum max. 3 Monate, Transitvisum max. 5 Tage. Verlängerungen bei der Botschaft oder den Konsulaten. Antragstellung: Konsulat oder Konsularabteilung der Botschaft (s. Adressen). Bearbeitungszeit: Von der Nationalität abhängig. Unterlagen: (a) Antragsformular. (b) 2 Paßfotos. (c) Privatbesuch/Geschäftsreise: Einladungsschreiben einer Familie oder eines Unternehmens. Aufenthaltsgenehmigung: Anträge an die zuständigen konsularischen Vertretungen. Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen sollten rechtzeitig beantragt werden. |